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Stiftungsgründung

Wie gehe ich bei der Gründung einer Bürgerstiftung vor? An wen kann ich mich wenden? Hier finden Sie wichtige Informationen und eine Auswahl an Musterdokumenten, die Ihnen bei Ihrer Bürgerstiftungsarbeit weiterhelfen.

Die 10 Schritte zur Stiftungserrichtung

Ansprechpartner
Burkhard Küstermann

Prof. Dr. Burkhard Küstermann

Vorsitzender der Gütesiegeljury

Tel. +49 (0)30 897 947 - 90

Fax +49 (0)30 897 947 - 91

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Immer wieder gibt es Bürgerinnen und Bürger, die sich auf den Weg machen und eine Bürgerstiftung errichten möchten. Aber: Welche Schritte sind dafür erforderlich? Welche Herausforderungen und rechtlichen Regelungen sind zu beachten? Hierfür möchten wir Ihnen im Folgenden eine kurze Übersicht geben.

Bitte beachten Sie, dass es sich nur um erste und grundlegende Darstellung handeln kann. Für weitergehende Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerstiftungen Deutschlands gern unterstützend zur Seite.

Um eine möglichst große Vielfalt von Stifterinteressen bei Zustiftungen berücksichtigen zu können, sollte die Bürgerstiftung ein breites Spektrum unterschiedlicher steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) in ihrer Satzung aufnehmen.

Sinnvolle Zwecke einer Bürgerstiftung sind:

  • Bildung und Erziehung
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Kunst und Kultur
  • Wissenschaft und Forschung
  • Umwelt- und Naturschutz
  • Landschafts- und Denkmalschutz
  • traditionelles Brauchtum und Heimatpflege
  • Sport
  • öffentliches Gesundheitswesen
  • Völkerverständigung
  • allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
  • gemeinnütziger Zwecke
  • mildtätige Zwecke

Wie der Name schon  sagt,  wird  bei  Bürgerstiftungen  das  Kapital  von mehreren  Stiftern  begründet. Überlegen Sie daher, mit welchem Vermögen Sie die Stiftung ausstatten wollen und wie die Bürgerstiftung organisiert sein soll.

Stiftungsvermögen

Die Anerkennung setzt voraus, dass der Stiftung ein Stiftungsvermögen zugewendet wird und die Stiftung ihre Zwecke mit den daraus resultierenden Erträgen verwirklichen kann. Dies hat zur Folge, dass Stiftungen mit einem Gründungskapital von weniger als 100.000 € in der Regel nicht anerkennungsfähig sind. Dies  hängt  insbesondere  von  dem  Stiftungszweck  ab,  der  im  Rahmen der  Stiftung  verwirklicht  werden  soll.  Um eine effektive Stiftungsarbeit zu ermöglichen, sollte jedoch ein deutlich höheres Gründungskapital vorhanden sein oder zumindest die begründete Aussicht auf Zustiftungen bestehen. Unterhalb  dieser  Summe  können  Stifter  über  eine Treuhandstiftung oder einen Stiftungsfonds aktiv werden.

Organisation

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben genügt es, dass eine Stiftung mit einem Vorstand ausgestattet ist. Dieser ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Für eine Bürgerstiftung ist es jedoch sinnvoll, neben dem Vorstand ein Kontroll- und Beratungsorgan – meist als Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat bezeichnet – vorzusehen. Dieses Organ hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ihn hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Stiftungsarbeit zu beraten.

Fertigen Sie Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung und schicken Sie diese an die für Ihre Region verantwortliche Stiftungsaufsicht und die verantwortliche Finanzbehörde

Das Stiftungsgeschäft

Unter dem Stiftungsgeschäft versteht man die Erklärung zur Errichtung einer Stiftung. Das Stiftungsgeschäft muss in Schriftform abgefasst und von dem Stifter oder den Stiftern eigenhändig unterschrieben sein. Einer notariellen Beurkundung bedarf es grundsätzlich nicht.

Notwendige Bestandteile des Stiftungsgeschäfts:

  • die Erklärung, eine selbstständige Stiftung privaten Rechts zu errichten
  • die Selbstverpflichtung, diese Stiftung mit einem bestimmten Vermögen auszustatten
  • der Name der Stiftung
  • der Sitz der Stiftung
  • die Stiftungszwecke
  • die Organe der Stiftung

Die Stiftungssatzung

Die Satzung ist die »Verfassung« der Stiftung. In ihr legen die Stifter dauerhaft die Stiftungszwecke und die Stiftungsorganisation fest. Eine Bürgerstiftung ist in jeder Region von anderen, wenn auch ähnlichen Motiven und Vorstellungen getragen. Jede Stiftung muss daher die für sie sinnvollste Organisation und Zweckbestimmung entwickeln. Mustersatzungen oder die Satzungen anderer Stiftungen sollten folglich als Anregung bzw. Hilfestellung, nicht aber als zwingende Vorgabe dienen. Ein Grundsatz sollte immer berücksichtigt werden: Eine Stiftung ist auf Dauer angelegt; Umstände, Bedürfnisse und Notwendigkeiten können sich ändern. Es gilt daher, in der Satzung möglichst wenig auszuschließen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten möglichst viele Optionen offen zu halten.

Notwendige Bestandteile der Satzung:

  • der Name der Stiftung
  • der Sitz
  • die Zwecke
  • das Stiftungsvermögen
  • die Organisation
  • die Änderungsbestimmungen.

Zögern Sie nicht, sich mit der verantwortlichen Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Anerkennungsverfahren

Die Errichtung einer Bürgerstiftung bedarf der Anerkennung durch die zuständige staatliche Stiftungsbehörde. In zahlreichen Bundesländern ist diese beim Innenministerium bzw. bei der Bezirksregierung oder den Dienstleistungs- oder Behördenzentren angesiedelt. Die Stiftungsbehörden führen nicht nur das Anerkennungsverfahren durch, sie beraten auch hinsichtlich der Satzungsgestaltung und üben nach der Entstehung die Stiftungsaufsicht aus.

Finanzamt

Bürgerstiftungen sind gemeinnützig. Sie erfüllen die Voraussetzungen, die die Abgabenordnung an Organisationen stellt, die als steuerlich begünstigt anerkannt werden. Zuständig für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind die Finanzämter.

Möglicherweise hat die Stiftungsaufsicht spezifische Vorstellungen, in welcher Weise einzelne Satzungsregelungen ausgestaltet werden sollen. Diese können durchaus je nach Stiftungsaufsicht differieren.

Bitte arbeiten Sie gegebenenfalls vorgeschlagene Änderungen in die Entwürfe ein. Machen Sie sich klar, welche  Änderungsvorschläge von Stiftungsaufsicht und Finanzamt zwingend  zu  übernehmen  sind  und  an  welcher  Stelle Ihnen lediglich Vorschläge unterbreitet werden. In der Regel werden zumindest die Vorgaben des Finanzamtes notwendig zu übernehmen sein, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen.

Informieren Sie potentielle Zustifter über die Errichtung Ihrer Bürgerstiftung und nehmen Sie sich Zeit für den Gründungsprozess. Je stärker die Basis ist, auf die Sie Ihre Arbeit von Beginn an aufbauen können, umso leichter wird es der Bürgerstiftung tendenziell fallen, weitere Spenden und Zustiftungen einzuwerben. Deshalb empfiehlt es sich vielfach, die eigene Latte hoch zu setzen und schon für die Gründung der Bürgerstiftung ein möglichst hohes Stiftungskapital einzuwerben. Die Überlegung „Wir starten erst einmal mit dem notwendigen Stiftungskapital. Wenn wir als rechtsfähig anerkannt sind, wird es uns leichter fallen, weitergehende Mittel einzuwerben“ ist in der Vergangenheit vielfach enttäuscht worden.

Reichen Sie den Antrag auf Anerkennung mit dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung bei der Stiftungsaufsicht ein. Laden Sie die Stifterinnen und Stifter in einem festlichen Akt ein, um die Bürgerstiftung tatsächlich zu gründen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass aus dem Stiftungsgeschäft klar hervorgeht, welche Stifter sich dazu verpflichtet, welchen Betrag für das Stiftungskapital zur Verfügung zu stellen. Möglicherweise gelingt es Ihnen auch, den Errichtungsakt mit einer besonderen Würdigung zu Gunsten der Gründungsstifter zu verbinden (z.B. Eintrag in das Goldene Buch der Stadt).

Mit der Anerkennung von Seiten der Stiftungsaufsicht erlangt die Stiftung die Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass die Stiftung Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Die Stiftung kann also – vertreten durch den Vorstand – im Rechtsverkehr auftreten, Eigentum erwerben, Verträge abschließen, etc. Mit ihrer Existenz erwirbt die Stiftung auch den Anspruch auf die Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Kapitals. Bevor dieses auf die Stiftung übertragen wird, sollte jedoch durch die gesonderte Feststellung (vgl. § 60a AO) geklärt sein, dass die Stiftungssatzung die Voraussetzungen die formalen Voraussetzungen zur Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit erfüllt (vgl. dazu sogleich unter Schritt 10).

Beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§ 60a AO). Die Finanzämter können bei einer gegründeten Bürgerstiftung allein anhand der Satzung überprüfen, ob zumindest diese den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Dies wird „gesondert festgestellt“. Ob die Bürgerstiftung sich auch im Alltag an die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gehalten hat wird im sogenannten Veranlagungsverfahren überprüft. Die gesonderte Feststellung ist die Voraussetzung dafür, dass die Stiftung Spendenbescheinigungen ausstellen kann.

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