Sammelfonds
Ein Sammelfond besteht aus zahlreichen zweckgebundenen Zustiftungen. Die Bürgerstiftung kann innerhalb ihres Vermögens Sammelfonds für bestimmte (beliebte) Zwecke einrichten: Jugend, Kultur, Altenhilfe etc. Auf diese Weise können auch Zustifter kleinerer Beträge zweckgebunden zustiften. Für eine Zustiftung in einen Sammelfonds ist es notwendig, dass bei der Zustiftung der Name des Sammelfonds oder der damit verfolgte Zweck angegeben wird.
Satzung (Stiftungssatzung)
Die Satzung ist die "Verfassung" jeder Stiftung. In ihr legen die Gründungsstifter die Stiftungszwecke und die Stiftungsorganisation nahezu unabänderlich fest. Eine Bürgerstiftung ist wie jede andere Stiftung auf Dauer angelegt; Umstände, Bedürfnisse und Notwendigkeiten können sich jedoch ändern. Es gilt daher, in der Satzung möglichst wenig auszuschließen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten möglichst viele Optionen offen zu halten. Bestandteile: Name der Stiftung, Sitz, Zwecke, Stiftungsvermögen, Organe, änderungs- und Auflösungsbestimmungen
Schenkung unter Auflage
Unter Auflage verpflichtet auch den Beschenkten zu einer Gegenleistung. Der Schenker kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen. Vgl. (section)(section) 525, 527 BGB Der nichtrechtsfähigen Stiftung liegt nach herrschender Meinung eine Schenkung unter Auflage zugrunde. -> nichtrechtsfähige Stiftung
Steuerbegünstigungen für Stiftungen
Abzugsmöglichkeiten: über die auch für Vereine geltendenden Sonderausgaben-Abzugsmöglichkeiten von 5% bzw. 10% des zu versteuernden Einkommens hinaus, können Stiftungen (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) einen zusätzlichen Sonderausgaben-Abzug in Höhe von 20.450 Euro pro Jahr geltend machen. Innerhalb eines Jahres nach Gründung einer Stiftung können darüber hinaus im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307.000 Euro abgezogen werden. Erbschaftssteuerbefreiung: Bei Einbringung des Erbes in eine Stiftung bis zu zwei Jahren nach dem Todesfall gilt grundsätzlich eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer für gemeinnützigen Zwecke.
Stifter
Als Stifter wird diejenige Person bezeichnet, die die Stiftung errichtet, d.h. mit Gründungsvermögen ausstattet. Der Stifter legt in der Satzung die Ziele und Zwecke seiner Stiftung fest. Bei der Bürgerstiftung handelt es sich in der Regel um mehrere Stifter. -> Zustifter
Stiftung (rechtsfähige)
Die Stiftung ist ein mit einer Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Vermögen. Sie hat keine Mitglieder. Die Stiftung entsteht durch das einseitige Stiftungsgeschäft, in welchem der Stifter Zweck, Name und Sitz und Organisation in einer Satzung bestimmt. Mit der Vermögensübertragung auf die Stiftung und der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht entsteht die Stiftung. Die Stiftung verwendet zur Erfüllung ihrer Zwecke nur die Erträge (Zinsen, Dividenden, etc.) ihres unantastbaren Stiftungsvermögens. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt den Regelungen der (section)(section) 80 ff BGB und der Kontrolle der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Stiftung von Todes wegen
Eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden. Der Erblasser muss in diesem Fall seiner letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beifügen. Bei einem handschriftlichen Testament müssen sowohl das Stiftungsgeschäft wie auch die Stiftungssatzung handschriftlich verfaßt sein.
Stiftungsakt
Im Stiftungsakt erklärt der Stifter, dass er ein bestimmtes Vermögen der dauerhaften Verfolgung eines von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks widmen möchte. Der Stiftungsakt ist Bestandteil des -> Stiftungsgeschäfts.
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind staatliche Stellen, die über die Einhaltung bzw. Durchsetzung des Stifterwillens wachen. Aufsichtsbehörde und Anerkennungsbehörden sind in einigen Bundesländern identisch. Zuständig sind die Behörden, in denen die Stiftung ihren Sitz hat. Es gelten die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer.
Stiftungskapital -> Stiftungsvermögen
Stifterversammlung -> Stifterrat
Stiftungsgeschäft / Errichtungserklärung
Unter dem Stiftungsgeschäft versteht man die Erklärung zur Errichtung einer Stiftung. Das Stiftungsgeschäft muss in Schriftform abgefasst und von dem Stifter eigenhändig unterschreiben sein. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Notwendige Bestandteile des Stiftungsgeschäfts gemäß (section) 81 Abs. 1 BGB:
- Die verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen.
- Eine Satzung mit Regelungen über:
Der Name der Stiftung.
Der Sitz der Stiftung.
Die Stiftungszwecke.
Das Vermögen der Stiftung.
Die Bildung des Vorstandes einer Stiftung.
Stiftungsbeirat / Stiftungsrat:
Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ihn hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Stiftungsarbeit sowie der Förderschwerpunkte zu beraten. Der Besetzung des Stiftungsbeirates ist folglich eine hohe Bedeutung beizumessen.
Stiftungsorgane
Die Terminologie der Organe ist nicht einheitlich definiert. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein exekutives Organ, welches den Satzungszweck umsetzt. Dieses wird in der Regel als Vorstand bezeichnet. Darüber hinaus können andere Gremien geschaffen werden, z.B. Kontrollorgane, Informationsorgane oder Fachausschüsse. Eine Bürgerstiftung verfügt in der Regel über einen Vorstand und ein Kontrollorgan. Daneben gibt es häufig noch einen Stifterrat und Fachausschüsse.
Stifterrat (auch Stifterversammlung genannt)
Viele Bürgerstiftungen haben ein drittes Organ, den Stifterrat (oft auch Stifterversammlung genannt), eingeführt. Ein Stifterrat setzt sich aus Gründungsstiftern und Zustiftern zusammen. Es handelt sich hierbei nicht um ein der Mitgliederversammlung eines Vereins vergleichbares Organ, weil eine Stiftung keine Mitgliederorganisation ist. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mit wesentlich weitergehenden Mitbestimmungsrechten ausgestattet und ist ein vollwertiges Organ des Vereins, das über die Auslegung der Satzung hinausgehende Entscheidungsrechte hat.
Bei einer Stiftung ist das anders. Hier gilt die sogenannte Bindung "an den Anfang", d.h. an den Gründungsstifterwillen. Nach der Gründung einer Stiftung können Entscheidungen daher nur noch im Rahmen der von den Gründungsstiftern in der Satzung festgelegten Grenzen getroffen werden. Vereinsähnliche Organisationsstrukturen sind daher nicht auf eine Stiftung übertragbar und führen insbesondere in Verbindung mit dem bürgerstiftungstypischen breit angelegten Stiftungszweck zu einer Vermischung dieser beiden Rechtsformen. Aus diesem Grunde ist es auch irreführend, das Gremium der Stifter als "Stifter- oder Stiftungsversammlung" zu bezeichnen. Allein durch diese Bezeichnung würden Erwartungen geweckt, die dieses Gremium nicht erfüllen kann und darf.
Der Sinn dieses Organs liegt darin, Stiftern bzw. Stifterinnen und Zustiftern bzw. Zustifterinnen ein Forum innerhalb der Stiftungsorganisation zu bieten, in dem der Informationsaustausch zwischen ihnen und der Stiftung gewährleistet wird. Hier werden sie über Stiftungsaktivitäten sowie die Rechnungslegung informiert und ihr stifterisches Engagement gewürdigt. Stiftern, die sich über die reine Bereitstellung von Mitteln innerhalb der Stiftung hinaus engagieren wollen, stehen zahlreiche Möglichkeiten offen dies zu tun; z.B. durch ehrenamtliche Mitarbeit oder durch die Errichtung eines sog. "stifterbestimmten Fonds".
Stiftungsvermögen
Der Stifter muss die Stiftung mit Vermögenswerten ausstatten, deren Erträge auf Dauer die Verwirklichung des Stiftungszwecks ermöglichen. Bei einer Bürgerstiftung ist ein Gründungsvermögen in Höhe von 150.000 ratsam. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke mit den Erträgen des Vermögens.
Stiftungsvorstand
Exekutivorgan einer Stiftung, führt i.d.R. die laufenden Geschäfte einer Stiftung und vertritt die Stiftung nach außen hin. Die rechtsfähige Stiftung muss einen Vorstand haben (nach (section)(section) 86 und 26 Abs. 2 BGB).
Stiftungszweck
Grundsätzlich ist jeder Zweck erlaubt, der nicht gegen das Gemeinwohl verstößt. Soll der Zweck steuerbegünstigt sein, muss er zu den förderungswürdigen Zwecken der Abgabenordnung gehören -> Gemeinnützigkeit
Spende
Spenden sind freiwillige Zuwendungen (ohne Gegenleistung) an steuerbegünstigte Organisationen und Institutionen. Stiftungen dürfen Spenden annehmen und sind verpflichtet, sie zeitnah zu verwenden. Sie fließen dem laufenden Haushalt der Stiftung zu und können nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. -> Stiftungsvermögen
Spendenbescheinigung -> Zuwendungsbestätigung
Sponsoring
Sponsoring ist im allgemeinen die Leistung eines Unternehmens zur Unterstützung oder Förderung von Personen und Organisationen durch Zuwendungen von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen. Anders als Spenden ist diese Leistung an bestimmte Gegenleistungen gebunden. So ist die gemeinnützige Institution meist verpflichtet, als Werbeträger für den Sponsor aufzutreten.