Rechtliche und praktische Tipps des Bundesverbands Deutscher Stiftungen e.V.

Aktuelle Informationen in Zeiten von Corona

  • In den letzten Wochen kam bezüglich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 die Frage auf, inwiefern sich Dankeschön-Aktionen mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbaren lassen. Auf eine Anfrage gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgende Auskunft: Grundsätzlich sind Dankeschön-Aktionen an nicht direkt betroffene Corona-Betroffene (wie Ärzte, Pfleger, Supermarkt-Angestellte usw.) nicht mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar. Eine Ausnahme sieht das BMF dann, wenn die Größenordnung einer „Annehmlichkeit“  nicht überschritten wird. Hier verweist das BMF auf Nr. 11 des AEAO zu § 55 AO. Darin wird eine Größenordnung für eine Annehmlichkeit nicht genannt, sondern lediglich ausgeführt, dass es im gewöhnlichen Rahmen bleiben muss. Den Begriff „Annehmlichkeit“ gibt es aber im Lohnsteuerrecht. Hier hat die Finanzverwaltung in R 19.6 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) ausgeführt, dass kleinere Anerkennungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer dann als „Annehmlichkeiten“ anzusehen sind, wenn der Betrag (Bruttobetrag, also einschl. Umsatzsteuer) 60 Euro nicht übersteigt.
    Darauf können sich Bürgerstiftung im Ernstfall zurückziehen, wenn die Dankeschön-Präsente diesen Wert (pro Präsent) nicht übersteigen. In jedem Fall wird jedoch empfohlen, dass sich Bürgerstiftungen diese Grenze vom jeweils zuständigen Finanzamt genehmigen lassen.

  • Die aktuellen Einschränkungen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus betreffen auch die Arbeit von Stiftungen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen gibt in einer Übersicht rechtliche und praktische Tipps und stellt Unterlagen bereit.

  • Als Stimme der Stiftungen hatten wir uns gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Dachverbänden und Organisationen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt und dazu aufgefordert, schnell mehr Handlungsspielraum für gemeinnützige Organisationen in der Corona-Krise zu schaffen und ihnen gleichzeitig mehr Rechtssicherheit zur eigenen Existenzsicherung zu geben. Das BMF  hat am 9. April 2020 ein Schreiben veröffentlicht, um das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene zu fördern und zu unterstützen.

  • In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums sich allein auf die steuerrechtliche Perspektive beziehen. Es ist also durchaus denkbar, dass einer gemeinnützigen Stiftung etwas nach dem Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt ist, was aber satzungsrechtlich unzulässig ist, und umgekehrt. Wie mit diesem Zielfkonflikt umzugehen ist, zeigt ein Faktenblatt des Bundesverbands Deutscher Stiftungen.
    Stiftungen, die sich in der CoronaKrise engagieren wollen, ist daher zu raten, in Zweifelsfällen frühzeitig den Kontakt zur zuständigen Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt zu suchen. 

  • Der Arbeitskreis Förderstiftungen hat eine gemeinsamen Aufruf zum Stiftungsengagement in Zeiten des Coriona-Virus veröffentlicht. Alle Interessierten können diesen ebenfalls unterzeichnen:

  • In einer gemeinsamen Aktion haben die Stiftungsakteure außerdem viele nützliche Links zu Informationen und Angeboten gesammelt. Einmal pro Woche - dienstags um 9:00 Uhr - wird z.B. ein Online-Fachgespräch zu dringenden Fragen angeboten.